Gesetzeregelung

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.

  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1279 vom 12/03/2009 – zur Genehmigung des Messgerätes CELERITAS
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 3504 vom 24/06/2011 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4671 vom 28/06/2016 – zur Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4018 vom 21/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 142 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)
  • Präfekturdekret Prot. 0003223 vom 11/03/2013
  • Verfügung des Innenministeriums vom 14 august 2009 (sog. “Verfügung Maroni”)
  • Richtlinie des Innenministeriums vom 21. Juli 2017 (sogenannte Minniti-Richtlinie)

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